Satzung

Arbeitsgemeinschaft Ev. Erwachsenenbildung

Südniedersachsen

– Arbeitsordnung –

§ 1 Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft

1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Südniedersachsen“,

Kurzbezeichnung EEB Südniedersachen.

2. Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Göttingen.

§ 2 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

1. Die Arbeitsgemeinschaft ist Teil der Evangelischen Erwachsenenbildung Niedersachsen(EEB) und nimmt deren satzungsgemäße Aufgaben gem. § 6 Satzung der EEB Niedersachsen vom 1.1.2017 in ihrem Bereich wahr.

2. Die Arbeitsgemeinschaft vertritt die Ev. Erwachsenenbildung Niedersachsen in den kirchlichen Einrichtungen und gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften.

3. Die Arbeitsgemeinschaft fördert die Ev. Erwachsenenbildung durch

a) die Entwicklung und Durchführung eines Angebotes der Ev. Erwachsenenbildung in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und kirchlichen Einrichtungen sowie Gruppen und Initiativen,

b) die Beratung von Kooperationspartnerinnen und -partnern,

c) die Auswertung des Bildungsangebots nach sachlichen Kriterien,

d) die Ermittlung der Fortbildungsbedürfnisse der in der Ev. Erwachsenenbildung Tätigen,

e) die Organisation des Erfahrungsaustauschs der in der Ev. Erwachsenenbildung Tätigen,

f) die Verwaltung der Finanzmittel für die örtliche und ortsübergreifende Bildungsarbeit.

4. Die Arbeitsgemeinschaft stellt die Verbindung her zwischen der regionalen Bildungsarbeit und der EEB Niedersachsen.

§ 3 Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind der

- Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Göttingen

- Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Harzer Land

- Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Holzminden-Bodenwerder

- Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Leine-Solling

- Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Münden

- Evangelisch-reformierte Synodalverband Plesse

§ 4 Organ der Arbeitsgemeinschaft

1. Organ der Arbeitsgemeinschaft ist der Vorstand.

§ 5 Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands

1. Der Vorstand besteht aus je ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 3.

2. Die Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer der Wahlperiode der Kirchenkreistage bzw. Synoden durch das jeweilige Mitglied bestimmt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder wird von dem jeweils entsendenden Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ein neuer Vertreter oder eine neue Vertreterin benannt.

3. Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.

4. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder aus dem Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgemeinschaft mit beratender Stimme berufen.

§ 6 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft zuständig, soweit nichts anderes geregelt ist, dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1. Der Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft in kirchlichen und kommunalen Körperschaften.

2. Sofern die Kassenführung für den Bereich der Arbeitsgemeinschaft nicht durch die Landesgeschäftsstelle der EEB Niedersachsen erfolgt, beschließt der Vorstand den Haushaltsplan mit den jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln und nimmt den Jahresabschluss ab. Er führt den Nachweis gegenüber der Landesgeschäftsstelle der EEB Niedersachsen über die sachgemäße Verwendung der Haushaltsmittel.

3. Der Vorstand erörtert und beschließt die Schwerpunkte der örtlichen Bildungsarbeit, Projekte und sonstige Arbeitsvorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Bildungsmittel. Er beschließt Kriterien für die Förderung von Bildungsmaßnahmen unter Beachtung der Kriterien des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) und führt den Nachweis gegenüber der Landesgeschäftsstelle der EEB Niedersachsen über die sachgemäße Verwendung der Bildungsmittel.

4. Die Anstellung bzw. Zuweisung der für die Arbeitsgemeinschaft beruflich tätigen pädagogischen Mitarbeitenden erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand.

5. Sofern die Sitzungen nicht gemäß § 7 Ziffer 1 stattfinden, werden die Aufgaben des Vorstands von der Landesgeschäftsstelle wahrgenommen.

§ 7 Sitzungen des Vorstands

1. Der Vorstand trifft in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

Der oder die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein.

2. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

3. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können in die Sitzungen eingeladen werden.

4. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder haben je eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

5. Die für die Arbeitsgemeinschaft beruflich tätigen Pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und der Leiter oder die Leiterin der EEB Niedersachsen nehmen an den Sitzungen des Vorstands beratend ohne Stimmrecht teil.

§ 8 Pädagogische Arbeits- und Geschäftsstelle

Für die Arbeitsgemeinschaft besteht eine Geschäftsstelle mit einem oder mehreren Pädagogischen Mitarbeitenden.

Sie oder er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. die Wahrnehmung der pädagogischen Verantwortung im Sinne des niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes bei der Planung des Bildungsangebotes im Auftrag des Leiters oder der Leiterin der EEB Niedersachsen

2. die Beratung der Kooperationspartnerinnen und -partner bei der Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen für Erwachsene

3. die Prüfung und Bewilligung von Anträgen zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel unter Beachtung der von der EEB Niedersachsen gegebenen Kriterien für die Mittelbewirtschaftung

4. die Durchführung weiterer Bildungsveranstaltungen in eigener organisatorischer Verantwortung

5. die Veröffentlichung des Bildungsangebots der Arbeitsgemeinschaft

6. die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft

§ 9 Finanzierung und Kassenführung

1. Der Arbeitsgemeinschaft stehen als Finanzmittel zur Verfügung:

- die Zuweisungen der EEB Niedersachsen

- sonstige Mittel

2. Die Kassenführung erfolgt durch die EEB Niedersachsen, Landesgeschäftsstelle in Zusammenarbeit mit der Landeskirchenkasse der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.

§ 10 Vermögensbindung

1. Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für Zwecke im Sinne dieser Arbeitsordnung verwendet werden; Haushaltsmittel der EEB Niedersachsen nur für Zwecke der Erwachsenenbildung.

2. Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt das Vermögen an die EEB Niedersachsen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein halbes Jahr.

§ 12 Inkrafttreten

Die Arbeitsordnung tritt zum 01.11.2019  in Kraft.

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